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Solaranlagen > Förderungen

Bundesrat setzt totalrevidiertes Energiegesetz per 2018 in Kraft

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. November 2017 das totalrevidierte Energiegesetz, dem die Schweizer Stimmbevölkerung in der Referendumsabstimmung vom 21. Mai 2017 zugestimmt hat, per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig hat er die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den zugehörigen Verordnungsrevisionen zur Kenntnis genommen und die Verordnungen verabschiedet. Die drei neuen und sechs revidierten Verordnungen treten gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft. Mit Spannung wurde auf die Verordnungen gewartet. Welche einige Neuerungen und Vereinfachungen für die Solarbranche bringen.

Der Maximalbetrag des Netzzuschlags wird von bisher 1.5 Rappen pro Kilowattstunde auf neu 2.3 Rp./kWh erhöht. Aufgrund des gegebenen Bedarfs gilt dieses Maximum bereits ab 2018. Aus dem Netzzuschlagsfonds werden das Einspeisevergütungssystem und die Einmalvergütungen finanziert. Einspeisevergütungen können bis 2022 und Einmalvergütungen bis 2030 bewilligt werden.

Die Anpassungen betreffen folgende Verordnungen: Die Energieverordnung wird totalrevidiert und neu in drei separate Verordnungen aufgeteilt (Energieverordnung, Energieförderungsverordnung, Energieeffizienzverordnung). Ebenfalls totalrevidiert wird die Herkunftsnachweis-Verordnung. Eine Teilrevision erfahren die Kernenergieverordnung, die Stromversorgungsverordnung, die CO2-Verordnung, die Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich sowie die Landesgeologieverordnung. Informationen zu den wichtigsten Neuerungen enthält das Faktenblatt in der Beilage zu dieser Medienmitteilung.

Was bedeuten die Änderungen für die Photovoltaik?

Die KEV Warteliste wird wie bisher abgebaut. Dass heisst der Abbau der Warteliste erfolgt in der Reihenfolge des Einreichedatums der Gesuche. Gemäss Berechnungen des Bundesamts für Energie (BFE) können unter den ab 2018 geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen voraussichtlich noch rund 950 Photovoltaikanlagen über 100 kW, die vor dem 30.06.2012 zur KEV angemeldet worden sind, ins Fördersystem aufgenommen werden. Dies entspricht einem Volumen von ca. 270 MW wovon 60% noch nicht gebaut sind.

Grossanlagen welche nicht in die KEV aufgenommen werden können, haben die Möglichkeit ebenfalls eine Einmalvergütung zu beantragen. Dafür wurden für schon realisierte Anlagen faire Tarife festgelegt.

Einmalvergütung EIV

Die Einmalvergütung wird zum wichtigsten Förderinstrument für die Photovoltaik. Sie deckt bis zu 30% der Investitonskosten. Am 1.4.2018 werden die Tarife gesenkt. Neu wird Sie unterteilt in:

KLEIV

Einmalvergütung für Anlagen kleiner als 100 kWp. Die Fördergelder werden nach eingang der Inbetriebnahmemeldungen ausbezahlt. Da eine grosse Zahl von Anlagen der KEV-Warteliste die Möglichkeit erhalten auf diese Förderung zurückzugreifen, wird die Wartezeit bis die Auszahlung erfolgt zunehmen. Am 1.4.2018 sinken die Tarife, was für eine 100 kWp Anlagen doch 5’000 CHF ausmacht. Wir empfehlen deshalb die Chance zu nutzen und die Projekte möglichst bald umzusetzen. Auch Anlagen über 100 kWp können die KLEIV in Anspruch nehmen, wenn Sie auf den Anteil der Förderung über 100 kWp verzichten.

GREIV

Anlagen zwischen 100 kWp und 50 MWp sind vergütungsberechtigt. Für diese Anlagen gilt, dass Sie sich anmelden müssen und auf eine Warteliste gesetzt werden. Wenn wieder Fördermittel verfügbar sind erhalten die Anlagen einen positiven Bescheid und eine Bestätigung über die des Höhe des max. Förderbeitrags, welcher sich auf die angemeldete Anlagegrösse bezieht. Anlagen dürfen vor dem Bescheid realisiert werden. Dies erfolgt aber auf eigenes Risiko.

Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

Wer selber Strom produziert, hatte schon bisher das Recht, diesen auch selber zu verbrauchen. Ebenso war es schon bisher möglich, dass sich Endverbraucher in einer gewissen räumlichen Nähe zu einer dezentralen Stromproduktionsanlage zum Eigenverbrauch zusammenschliessen. Das neue Energierecht legt die Rahmenbedingungen für das Innen- und Aussenverhältnis des Zusammenschlusses, das Grundeigentümer, Anlagenbetreiber, allfällige Mieter und Pächter sowie das Verhältnis zum Netzbetreiber umfasst, fest. Nebst dem Grundstück, auf welcher die Produktionsanlage liegt, gelten auch umliegende Grundstücke als Ort der Produktion. Hierbei müssen diese Grundstücke aneinander
angrenzen und mindestens eines dieser Grundstücke muss an das Grundstück mit der Produktionsanlage angrenzen. Der Strom zwischen der Anlage und den Eigenverbrauchern darf nicht durch das Verteilnetz des Netzbetreibers fliessen. Eigenverbraucher auf umliegenden Grundstücken werden über einen einzigen Messpunkt gemessen, was in der Regel bedeutet, dass sie hinter dem gleichen Netzanschlusspunkt angeschlossen sind.
Die Elektrizität für Mietwohnungen kann in Zukunft als Nebenkosten, wie Heizkosten betrachtet werden. Vermieter mit Photovoltaikanlagen können ihren Mietern den Strom der Solaranlage wie auch den Netzverbrauch verkaufen. Der Solarstrom darf nicht teurer als der Netzstrom verkauft werden und auf den Netzstrom darf kein Aufschlag eingefordert werden. Diese Voraussetzungen sind für Besitzer von Mehrfamilenhäuser sehr interessant. Mit einer geschickten Preisgestaltungen können Vermieter ihre Mieter dazu einladen den Eingenverbrauch zu optimieren und damit ihre Energiekosten zu senken.

Rückliefertarife

Elektrizität aus erneuerbaren Energien muss mindestens zum Preis vergütet werden, den der Netzbetreiber für die die Beschaffung der Elektrizität bezahlt. Neu müssen die Netzbetreiber eine Mischrechnung aus Stromeinkauf und eigenen Produktionskosten machen. Als Basis kann der Stromtarif, welcher Endverbrauchern ausbezahlt wird, abzüglich einer Marge, genommen werden. Damit kann mit einer deutlichen Erhöhung der Rückliefertarife gerechnet werden, welche aber von EW zu EW sehr unterschiedlich sein kann.

Smart Meter ersetzen Lastgangmessungen

Bis Ende 2027 müssen 80% aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet auf Smart Meter umgerüstet werden. Die restlichen 20% dürfen bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit im Einsatz bleiben. D.h. auch, dass für neue Photovoltaikanlagen die hohen Messkosten der Lastgangmessungen entfallen werden. Damit werden auch Anlagen zwischen 30 und 50 kWp wieder attraktiv.

Keine diskriminierenden Leistungstarife für Photovoltatikanlagenbesitzer

Bei Endverbrauchern in ganzjährig genutzten Liegenschaften mit einer Anschlussleistung bis 30 kVA ist nur eine Kundengruppe zulässig. Somit ist die Diskriminierung für Anlagenbesitzer auf Einfamilienhäusern durch einen Leistungstarif nicht mehr zulässig. Für alle Endverbraucher auf Spannungsebenen unter 1 kV mit einem Jahresverbrauch bis zu 50 MWh gilt ein zu mindestens 70% nichtdegressiver Arbeitstarif.

Quelle: Bundesamt für Energie

Wichtigste Neuerungen im Energiebereich 2018


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